Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 - Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bau-Wärme-Service GmbH – nachfolgend BWS genannt - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB). Die AGB werden Bestandteil aller Verträge, die die BWS mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Sie gelten im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Vertragspartner ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung.
1.2 Die AGB der BWS gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Vertragspartners oder Dritter erkennt die BWS nicht an, es sei denn, sie stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB der BWS gelten selbst dann, wenn diese in Kenntnis oder Unkenntnis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos und ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführt.
1.3 Die BWS hat für alle Tätigkeiten im Rahmen der Vertragsausführung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Damit ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten versichert. Eine Nichtbeachtung von versicherungstechnischen Vorschriften, insbesondere Betankung oder Einwirkung durch Unberechtigte, kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
1.4 Personenbezogene Daten des Kunden werden durch die BWS gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit Datenschutzgrundverordnung – VO EU 2016/679, sowie Bundesdatenschutzgesetz 2018) verarbeitet. Auf die gesonderte Datenschutzerklärung wird verwiesen.
2 - Vertragsabschluss / Leistungsumfang
Alle Vertragsangebote der BWS sind freibleibend. BWS hält sich an die Angebote 14 Tage gebunden sofern nicht ausnahmsweise eine längere Annahmefrist schriftlich bestimmt wird. Mündliche Angaben oder Leistungszusagen seitens der Mitarbeiter der BWS werden nicht Vertragsbestandteil. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der BWS nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und erfolgen ohne Rechtsbindungswille, solange diese nicht im Nachgang schriftlich bestätigt werden. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben und Leistungszusagen in den schriftlichen Angeboten der BWS und den mit dieser geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen.
3 - Zahlungsbedingungen
Soweit sich aus dem konkreten Angebot keine abweichende Regelung ergibt gelten nachfolgende Zahlungsziele: Flüssiggasrechnungen: sofort fällig ab Rechnungserhalt; Miet-, Montage- und Materialrechnungen: 14 Tage ab Rechnungserhalt. Für den Fall, dass ein Kunde ohne rechtlichen Grund vor Ausführung der beauftragen Leistung/Beginn der Mietzeit von dem Auftrag zurücktritt ist die BWS berechtigt einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung für die Laufzeit, vorbehaltlich des Nachweises eine höheren Schadens im Einzelfall zum Ersatz der für die Bearbeitung entstandenen Kosten und eines entgangenen Gewinns zu verlangen. Ist keine feste Laufzeit vereinbart wird der Schadenberechnung eine fiktive Laufzeit von 2 Wochen zugrunde gelegt. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens unterhalb des Pauschalbetrages unbenommen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4 - Liefer- und Leistungszeit
4.1 BWS ist durch entsprechende Vorsorge beim Bezug von Flüssiggas und in der Lagerhaltung bemüht, die Versorgung des Kunden sicherzustellen. Wird die BWS jedoch durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches an der vertragsgemäßen Versorgung mit Flüssiggas oder der sonstigen Leistungserbringung gehindert, so kann sie, der Behinderung entsprechend die Belieferung einschränken oder einstellen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.
4.2 Falls die BWS in Verzug gerät, muss der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf kann er für diejenigen Mengen oder Leistungen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert bzw. erbracht sind, vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Um eine wirtschaftliche Versorgung aller Kunden zu gewährleisten, erfolgt die Auffüllung des Behälters in der Regel im Rahmen vorgeplanter Versorgungsfahrten. Der Kunde wird die BWS stets benachrichtigen, sobald der Behälter-Inhaltsanzeiger auf unter 30% abgesunken ist. Bestellungen müssen mindestens 7 Werktage vor dem gewünschten Liefertermin eingehen. Aufgrund witterungsbedingter Nachfrage muss in den Monaten Oktober bis März mit längeren Lieferzeiten gerechnet werden, weshalb in dieser Zeit eine Bestellung mindestens 10 Werktage vor dem gewünschten Liefertermin bei der BWS eingehen muss. Erfolgt keine rechtzeitige Bestellung kann eine Versorgung durch die BWS ggf. nicht sichergestellt werden. Für, aus einer verspäteten Bestellung durch den Kunden resultierende Nachteile oder Schäden (z.B. aufgrund eines Leerlaufs der Anlage oder Frostschäden) haftet die BWS nicht. Hiervon abweichende Liefermodalitäten und –zusagen bedürfen der Schriftform.
5 - Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der BWS (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden
5.2 Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Sachen verbunden, so erwerben wir im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der einheitlichen Sache Miteigentum an dieser. Dies gilt unabhängig davon, ob die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist oder nicht. Für diesen Fall gilt als vereinbart, dass der Kunde der BWS Miteigentum in dem vorstehend bezeichneten Umfang überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum an der einheitlichen Sache für die BWS.
5.3 Die Bereitstellung der Geräte/Anlagen durch die BWS erfolgt ausschließlich vorübergehend i.S.d. § 95 BGB, also nur für die Dauer und die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Die Geräte/Anlagen bleiben, wenn nicht ausdrücklich abweichend geregelt Eigentum der BWS auch wenn sie fest mit dem Grund und Boden verbunden werden.
5.4 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware/Mietgegenstände durch Dritte muss der Kunde die BWS unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zur Wegschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.
Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
6.1 Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
6.2 Schadenersatzansprüche gegen die BWS, ihre Organe, Bediensteten und Beauftragtem (insbesondere aber nicht abschließend wegen Versorgungsstörungen und Einschränkungen oder Unregelmäßigkeiten des Anlagen-/Gerätebetriebs) sind ausgeschlossen, es sei denn die BWS hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder muss sich diese zurechnen lassen. Im Falle einer Haftung ist diese beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Von dem vorgenannten Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der BWS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BWS beruhen.
6.3 Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem schädigenden Ereignis.
7 - Rechtsnachfolge und Schlussbestimmungen
7.1 Die BWS ist berechtigt die vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig auf eine Dritten zu übertragen, sofern dieser im selben Maße zur Vertragserfüllung befähigt ist. Die BWS und der Kunde verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen während der Laufzeit ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger aufzuerlegen, mit der Maßgabe diese auch jedem weiteren Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Als Rechtsnachfolger geltend auch Erwerber eines versorgten Objekts. Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis frei, wenn der Erwerber der BWS gegenüber den Eintritt in das Vertragsverhältnis schriftlich bestätigt.
7.2 Gerichtsstand ist nach Wahl der BWS deren Niederlassung oder die des Kunden. Ist dieser kein Kaufmann, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BWS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).
7.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit die vertragliche Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, geltend zu deren Ausfüllung diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vereinbarung und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten, hilfsweise die jeweiligen dispositiven gesetzlichen Regelungen.
Besondere Bedingungen
Mietbedingungen
Mietdauer
Sofern nicht eine feste Mietzeit (Tage/Wochen/Monate) vereinbart ist gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist: ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag, sofern keine andere Kündigungsfrist vereinbart ist, werktags (Montag bis Freitag) täglich bis 12:00 Uhr mit Wirkung für den folgenden Werktag gekündigt werden. Die Kündigung bedarf, vorbehaltlich gesonderter Abreden der Schriftform (ausreichend sind E-Mail oder Faxschreiben).
Zusätzlich zu vergütende Leistungen:
- Die Bereitstellung der Geräte erfolgt grundsätzlich am Geschäftssitz der BWS (Holschuld des Kunden). Die Kosten der Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände sind daher, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht in den vereinbarten Preisen enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die konkreten Kosten im Einzelfall sind abhängig von der Art und dem Standort des Mietgegenstandes und werden, sofern nicht mit angeboten, auf Anfrage durch die BWS mitgeteilt.
- Wenn im Zusammenhang mit der Rückgabe einer vermieteten Anlage/eines Gerätes die Absaugung von Restbetriebsstoffen (Flüssiggas) notwendig wird, gehen die Kosten zulasten des Kunden. Ebenso die Kosten für deren Abtransport. Nicht verbrauchte Betriebsstoffe werden nicht vergütet.
- Wenn während der Mietzeit ein Versetzen der Geräte notwendig wird (z.B. wegen des Baufortschritts) sofern nicht ausdrücklich bereits mit angeboten und daher von den Leistungspreisen umfasst.
Verwendung/Belieferung/Wartung der Anlagen/Geräte und Zutrittsrecht
Verwendung der, von der BWS mietweise an den Kunden überlassenen Anlagen/Geräte ist nur im Umfang der getroffenen Vereinbarung zulässig. Eine anderweitige oder darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Überlassung an Dritte (z.B. die Untervermietung) ist ohne ausdrückliche Zustimmung der BWS untersagt. Eine Befüllung der Anlagen/Geräte mit Betriebsstoffen (Flüssiggas) erfolgt ausschließlich durch die BWS. Eine Fremdbefüllung durch andere Anbieter ist ausdrücklich untersagt. Für jede zweckentfremde Verwendung gilt eine von BWS der Höhe nach billigem Ermessen festgelegte und im Streitfall durch das jeweils zuständige Amtsgericht zu überprüfende Vertragsstrafe als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der BWS oder den von der BWS beauftragten Personen, zu allen in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Zwecken Zugang zu der mietweise überlassen Anlage/den überlassenen Geräten.
Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde hat die Geräte/die Anlagen vor Inbetriebnahme zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich (ausreichend sind E-Mail oder Fax) zu rügen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können wenn der Kunde sein Rügepflicht verletzt.
Der Kunde hat die Geräte/Anlagen und etwaiges Zubehör sorgsam zu behandeln und nach Vertragsende vollständig und unbeschädigt an die BWS zurückzugeben (Bringschuld). Der Abbau und die Rückführung bei Vertragsende erfolgt unter Kostentragung durch den Kunden durch die BWS. Der Kunde hat für die Dauer der Mietzeit geeignete Maßnahmen zu treffen um ein Abhandenkommen der Geräte/Anlagen zu verhindern. Bei Verlust der Geräte/Anlagen hat der Kunde der BWS den Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dieser wird wie folgt durch die Parteien berechnet: Geräte-/Anlagenalter bis 3 Jahre 80 % des Neupreises, ab 5 Jahre 50 % des Neupreises und ab 7 Jahren 30 % des Neupreises. .Der Nachweis eines geringeren Schadens ist dem Kunden unbenommen.
Der Kunde und mit der Bedienung der Geräte/der Anlage betraute Personen haben sich bei Übergabe der Geräte in deren Betrieb einweisen zu lassen. Die Weisungen zur Bedienung und Betrieb des Gerätes sind einzuhalten. Schäden die durch Missachtung der Weisungen, insbesondere an den Geräten/den Anlagen selbst entstehen hat der Kunde zu tragen. Je nach Umfang der Einweisung behält sich die BWS die Geltendmachung eines Entgelts für die Einweisung vor.
Änderungen an den Mietgeräten/-anlagen sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zu unterlassen.
Der Kunde verpflichtet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, die für den Betrieb der Geräte notwendige bauseitige Infrastruktur (insbesondere jedoch nicht abschließend: Strom-/Wasser-/Abluftanschluss bzw. Abgasabführung, sowie statische Voraussetzungen am Aufstellort) bereitzustellen.
Die Anforderungen an die Infrastruktur ergeben sich aus dem konkreten Angebot der BWS. Die BWS ist nicht verpflichtet die bereitgestellte Infrastruktur zu überprüfen. Der Kunde haftet für alle Schäden die durch eine unzureichende Infrastruktur an den Geräten/Anlagen entstehen (z.B. aber nicht abschließend Stromschwankungen).
Gewährleistung
BWS stellt die Mietgeräte/-anlagen in einem betriebsfähigen Zustand bereit. Zum Erhalt des Zustandes führt die BWS die Wartungs- und Reparaturmaßnahmen durch, welche aufgrund eines normalen, technischen Verschleißes notwendig werden.
Bei Übergabe erfolgt eine Einweisung in den Betrieb der Mietgeräte/-anlagen. Die Anweisungen zum Betrieb sind zwingend zu beachten. Sollte eine Fehlfunktion oder ein Ausfall eines Gerätes/einer Anlage auf eine unsachgemäße bzw. weisungswidrigen Betrieb zurückzuführen sein hat der Kunde die Kosten der Reparatur, bzw. eines etwaig notwendig werdenden Austausches zu tragen.
Der Kunde hat etwaige Fehlfunktionen oder Störungen der vermieteten Geräte/Anlagen unverzüglich gegenüber der BWS anzuzeigen. Sofern aufgrund der Fehlfunktion ein Schaden an den Geräten/den Anlagen droht hat der Kunde diese unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Schäden die an den Geräten die durch eine verzögerte Anzeige oder Außerbetriebnahme erfolgten trägt der Kunde. Ansprüche des Kunden für Folgeschäden, insbesondere solche die durch einen Ausfall eines Geräts/einer Anlage entstehen, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Kunde stellt die BWS von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
Sofern eine Umsetzung installierter Geräte/Anlagen während der Mietzeit erforderlich wird (z.B. aufgrund des Baufortschritts) hat der Kunde dies der BWS anzuzeigen. Keinesfalls darf der Kunde die Geräte eigenmächtig versetzen. Sollte eine Versetzung der Geräte/Anlagen gleichwohl erfolgen übernimmt die BWS keinerlei Haftung für die Betriebsfähigkeit und -sicherheit der Geräte/Anlagen. Etwaige bei einer eigenmächtigen Umsetzung entstehende Schäden an den Geräten/Anlagen gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten der Umsetzung der Geräte/Anlagen durch BWS trägt, sofern nicht ausdrücklich bereits mit angeboten und daher von den Leistungspreisen umfasst, der Kunde.
Eigentumshinweise, Kennzeichen oder die Firmenbeschriftung der BWS an der Mietsache dürften weder entfernt, überdeckt noch geändert werden.
Die Einhaltung von Unfallverhütungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Betrieb der Geräte/Anlagen obliegt ausschließlich dem Kunden. Über die einschlägigen Vorschriften hat sich der Kunde selbst zu informieren. Die BWS nimmt lediglich eine Einweisung im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte/Anlagen vor.
Ergänzender Haftungsausschluss
Eine Haftung nach § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Auf den vorstehenden allgemeinen Haftungsausschluss wird ergänzend verwiesen.
Zusätzliche Bedingungen bei der Übernahme von Planungsleistungen
Die Beratungs- und Planungsleistungen basieren zum Teil auf den Angaben des Kunden zur Beschaffenheit und baulichen Gegebenheiten der zu beheizenden Räumlichkeiten (Container/Immobilie/Baustelle) und den spezifizierten Anforderungen an die Wärmeversorgung. Die BWS ist nicht verpflichtet vom Kunden mitgeteilte und zur Grundlage der Beratung/Planung gemachte Angaben zu überprüfen. Die BWS hat daher lediglich für die inhaltliche Richtigkeit einzustehen, soweit die Beratung/Planung auf, durch die BWS selbst ermittelte Anforderungen und Messwerte beruhen. Für etwaige unzureichende oder unrichtige Angaben des Kunden beruhende Beratungs- oder Planungsfehler haftet die BWS nicht. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen wenn der Kunde nachträglich Änderungen an den Räumlichkeiten vornimmt die die Planungsgrundlagen ändern. Die Kosten für eine, aufgrund solcher Änderungen, etwaig notwendige Neubemessung des Heizbedarfs trägt der Kunde.